Unter der Bezeichnung „swiss safety – Verband Schweizer PSA Anbieter“ besteht ein Verein im Sinne des Art. 60ff, ZGB (nachfolgend kurz mit „Verband“ bezeichnet).
Der Verband setzt sich zusammen aus:
Aktivmitgliedern mit Stimmrecht: Firmen, deren Geschäftsbereich die Herstellung und/oder dem Handel von PSA-Produkten für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten umfasst.
Fachmitgliedern mit Stimmrecht: Firmen, Organisationen und natürliche Personen, welche im Bereich PSA-Consulting und „Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ tätig sind, aber keine Produkte herstellen und/oder verkaufen.
Fördermitgliedern ohne Stimmrecht: Firmen, Organisationen und natürliche Personen, welche die Arbeit des Verbands unterstützen möchten.
Ehrenmitgliedern (nur natürliche Personen), ohne Stimmrecht und ohne Beitragspflicht.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes, entweder durch die Generalversammlung, oder durch Zirkularbeschluss. Der Vorstand wird den Antrag auf Aufnahme nur stellen, sofern die Bestimmung nach Art. 3 erfüllt, und der Kodex (gem. Art. 7) unterschrieben ist.
Austritt: Der Austritt aus dem Verband ist für die Mitglieder durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
Ausschluss: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, sofern es
Ein Ausschluss muss durch die Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Ein ausgeschlossenes oder austretendes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Verbandsvermögen. Es haftet für allfällige offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband.
Die Organe des Verbands sind:
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Verbandes. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Eine Einberufung erfolgt nach Bedarf durch den Vorstand, der ebenfalls den Versammlungsort bestimmt. Die Einberufung erfolgt überdies, wenn sie von einem Fünftel (mind. 4 Aktivmitgliedern) aller Mitglieder verlangt wird. Die Tagesordnung ist mindestens 30 Tage im voraus den Teilnehmern zuzustellen. Ueber Geschäfte, die nicht in der Tagesordnung angekündigt sind, darf wohl verhandelt, hingegen nicht Beschluss gefasst werden.
Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:
Die Verbandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Vorstand besteht aus 3 – 7 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und 1 – 5 weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie haben verschiedenen Mitgliedfirmen anzugehören. Mehrfachvertretungen sind nicht zulässig. Bei der Vorstandszusammensetzung ist einer angemessenen Vertretung der innerhalb des Verbandes repräsentierten, verschiedenen Fachrichtungen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Alle Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Der Vorstand tagt nach Bedarf und wird von der Geschäftsstelle nach Weisung des Präsidenten einberufen. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei müssen mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sein. Die Geschäftsstelle ist ohne Stimmrecht, hat jedoch beratende Funktion. Die Beschlüsse sind von der Geschäftsstelle zu protokollieren und zu unterzeichnen. Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
Dem Vorstand obliegen:
Präsident und Vizepräsident führen Kollektiv-Unterschrift zu zweien.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden durch den Vorstand definiert.
Der Vertreter der Geschäftsstelle führt Einzelunterschrift für den oben genannten Aufgabenbereich.
Die Rechnungsrevisoren sind 2 von der Generalversammlung gewählte Mitglieder, sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und verfassen einen Revisionsbericht. Sie können die Jahresrechnung auch durch eine Treuhandgesellschaft prüfen lassen.
Im Rahmen des Kodex erlässt der Verband Richtlinien zum Verhalten gegenüber den Kunden, den Mitarbeitenden und der Branche. Die Bestimmungen des Kodex werden von der Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden genehmigt. Die Verpflichtung gegenüber dem Kodex muss periodisch per Unterschrift erneuert werden.
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus
Die Generalversammlung legt die Höhe der Eintrittsgebühren und Jahresbeiträge bei der Behandlung des jährlichen Voranschlags fest.