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Arbeitssicherheit generell

Einsatz von PSA im 3 Säulen Prinzip

  • Checklisten
  • Begehungen
  • Audit
  • Schulung
  • Service
  • 10 PSA-Regeln

Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeitssicherheit

Pflichten des Arbeitgebers

Beschaffenheit und Konzentration der Gefahrstoffe sowie die Arbeitsbedingungen am Einsatzort müssen bekannt sein. Danach ist der notwendige Schutzfaktor des Filtergerätes zu bestimmen. Filter und Maske werden als Einheit angesehen. Gebrauchsanweisungen der Geräte sind vor dem Einsatz zwingend zu beachten.

Pflichten der Arbeitnehmenden

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benutzen sowie die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. (UVG Art. 82 Abs. 3 / ArG Art. 6 Abs. 3).

Sie haben die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu befolgen und die anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen (VUV Art. 11 Satz 1).

Durchsetzung der Arbeitssicherheit

Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmenden die Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz umsetzen und einhalten (VUV Art. 6 Abs. 3).

Übertragung der Arbeitgeberpflichten

In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber gewisse Aufgaben aus dem Bereich der Arbeitssicherheit an Mitarbeitende respektive an Sicherheitsbeauftragte (SiBe) delegieren (gemäss VUV Art. 7). Der Arbeitgeber muss sie in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihnen klare Weisungen und Kompetenzen erteilen.

Wichtig:
Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit.

Verantwortung der Linie

Die Linienvorgesetzten sind Weisungsempfänger von oben und Weisungsbefugte nach unten. Dabei sind sie in der Regel für die Durchsetzung der Arbeitssicherheit verantwortlich.

Pflichten des Spezialisten der Arbeitssicherheit (SiBe)

Gemäss VUV Art. 11e haben die Spezialisten der Arbeitssicherheit insbesondere folgende Aufgaben zu bewältigen:

  • Beurteilen der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden
  • Beraten und Orientieren des Arbeitgebers in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  • Begleiten und Beraten der Arbeitnehmenden oder ihrer Vertretung am Arbeitsplatz
Dokumentationspflicht

Dokumentation ist Selbstschutz!

Dokumentieren Sie die Aktivitäten:

  • Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung
  • Instruktionen und Informationen
  • Instandhaltungen
  • Ermahnungen von Mitarbeitenden
  • Anträge für Schutzmassnahmen
  • Allfällige Abmahnungen des Arbeitgebers
Unterweisungen
  • Unterweisungen und Informationen der Arbeitnehmenden über die Betriebsgefahren und die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstungen
  • Informationen über die Sicherheitsvorschriften und deren Auslegung
  • Informationen über die geltenden Sicherheitsregeln

Einsatz der PSA (Persönliche Schutzausrüstung)

Der Arbeitgeber muss PSA überall dort zur Verfügung stellen, wo konkret gegebene Gefahren bestehen, die weder durch technische noch durch organisatorische Massnahmen behoben werden können.

Dabei sind PSA zumutbar, welche nach der allgemeinen Erfahrung geeignet und zweckmässig sowie für eine bestimmte Tätigkeit erforderlich sind. Die Zumutbarkeit richtet sich demnach nicht nach dem persönlichen Empfinden der einzelnen Mitarbeitenden.

Wichtig:
Wer eine bestimmte Schutzeinrichtung z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht verwenden kann, eignet sich für die betreffende Tätigkeit nicht.

Dagegen darf der Arbeitgeber die möglichen technischen Massnahmen zur Beseitigung einer Gefahr nicht dadurch umgehen, indem er das Verwenden von PSA vorschreibt.

Mitwirkung Arbeitnehmende

Die Mitarbeitenden sind vom Arbeitgeber einzubinden, insbesondere sind:

  • Die Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten zu informieren
  • Die Mitarbeitenden am Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beteiligen und bedarfsgerecht weiterzubilden
  • Die Mitsprachemöglichkeit der Mitarbeitenden zu gewährleisten

Wichtige Adressen und Links

swiss safety: Normen und Checklisten zur PSA
Auf unserer Webseite finden Sie unter den einzelnen Produktgruppen gesetzliche Grundlagen, Normen sowie Checklisten, welche Sie bei der Auswahl der geeigneten PSA unterstützen.
www.swiss-safety.ch/produkte

Lebenswichtige Regeln
Keine Arbeit ist so wichtig, dass man dafür sein Leben oder dasjenige seiner Mitarbeitenden riskiert. Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, so heisst es: STOPP, die Arbeit einstellen und die gefährliche Situation beseitigen. Erst dann wird weitergearbeitet.
Der folgende Link führt Sie zu den lebenswichtigen Regeln der Suva:
www.suva.ch/de-ch/praevention/sicherheit-mit-system/lebenswichtige-regeln

Suva: Checkliste PSA

Suva: Rechtliche Grundlagen PSA

Suva: EKAS Mitteilungsblatt PSA

Fragen

  • Was unternehmen wir, damit wir richtig geschützt sind?

  • Was müssen wir als Betrieb unternehmen, um Mitarbeitende besser zu schützen?

  • Wann beginnen auch Sie, auf sich und Ihr Gehör und Ihren Körper besser zu achten?

  • Was machen Sie, damit Sie im Alter immer noch gesund und fit sind?

Sicherheits-Charta

In der Schweiz verunfallen jedes Jahr rund 250‘000 Menschen bei der Arbeit. Um diese Unfälle zu minimieren hat die Suva die «Vision 250 Leben» lanciert.
Ziel ist, innert zehn Jahren 250 Berufsunfälle mit Todesfolge und ebenso viele schwere Invaliditätsfälle zu verhindern. Mit einer Unterzeichnung der Sicherheits-Charta helfen Sie mit, dieses Ziel zu erreichen. Diese Unterzeichnung ist kostenlos und ohne viel Aufwand. Im Mittelpunkt der Kampagne stehen die «Lebenswichtigen Regeln».
www.sicherheits-charta.ch

Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS
Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS ist die zentrale Informations- und Koordinationsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie koordiniert die Präventionsmassnahmen, die Aufgabenbereiche im Vollzug und die einheitliche Anwendung der Vorschriften. Ihre Beschlüsse sind verbindlich.
www.ekas.ch

Fragen

  • Gibt es im Betrieb ein Arbeitssicherheitskonzept?
    Wird dieses Konzept von der Geschäftsleitung und dem Kader vorgelebt?

  • Gibt es einen Anforderungskatalog, gegliedert nach Arbeitsplätzen/Anwendungen und Gefährdungen/Risiken?

  • Wie viele Unfälle hatten wir in letzter Zeit?
    Was waren die Ursachen?

  • Fordern wir Sozialstandards (z.B. Arbeitsbedingungen), die PSA-Hersteller erfüllen müssen?