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COVID-19 Verordnung: Änderung Regelung zum Inverkehrbringen von Atemschutz-Masken

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Am 4. April 2020 wurde mit Artikel 4o COVID-19-Verordnung 2 eine Sonderregelung für das Inverkehrbringen gemäss PSA-Verordnung von Atemschutzmasken und anderen PSA geschaffen. Mit Artikel 24 COVID-19-Verordnung 3 wurde Artikel 4o COVID-19-Verordnung 2 identisch übernommen.

Mit der Verordnungsänderung vom 11. September 2020 wurde Artikel 24 COVID-19-Verodnung 3 am 18. September 2020 aufgehoben.

Unter dieser Sonderregelung konnten Atemschutzmasken unter erleichterten Bedingungen zugelassen werden. Die unter dieser Sonderregelung zugelassenen Atemschutzmasken dürfen weiterhin bis zum 30. Juni 2021 in Verkehr gebracht werden gemäss einer in Artikel 28a COVID-19 Verordnung 3 festgelegten Übergangsfrist.

Mit der Übergangsbestimmung in Artikel 28a COVID-19-Verordnung 3 wird schliesslich sichergestellt, dass das Inverkehrbringen von Atemschutzmasken welche gestützt auf den aufgehobenen Artikel 24 als Ausnahme zugelassen sind, bis zum 30. Juni 2021 möglich bleibt.

Mit Inverkehrbringen gemäss PSAV ist das erstmalige Bereitstellen auf dem Schweizer Markt einer persönlichen Schutzausrüstung (Atemschutzmaske) gemeint. Die Bereitstellung auf dem Markt von Atemschutzmasken, das heisst die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der Atemschutzmaske zum weiteren Vertrieb oder zur Verwendung, die nach Artikel 24 Absatz 2 zugelassen worden sind und die bis zum 30. Juni 2021 in Verkehr gebracht werden, ist auch nach diesem Zeitpunkt noch möglich (jedoch keine Herstellung mehr).

Das bedeutet dass, nur noch CPA (Corona-Virus Pandemie Atemschutzmaske) zugelassene Masken, die vom SECO/SUVA eine Zulassung haben, bis am 30. Juni 2021 hergestellt werden dürfen. Alle anderen nicht zugelassenen Masken dürfen somit seit dem 18. September 2020 auf dem Markt nicht mehr vertrieben werden!

Weiterführende Informationen finden Sie mittels folgendem Link:

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Produktsicherheit/produktesicherheit_faq_covid19.html