Atemschutzmasken und COVID-19
Aufgrund Liefer-Engpässen für qualitative FFP2/3-Masken erscheinen bei vielen Quellen Masken mit der Markierung “KN95”.
Unterschied FFP2 und KN95
FFP2 ist eine Produktklassifizierung nach EN 149:2001+A1:2009. Die Produkte unterstehen der EU-PSA-Verordnung 2016/425.
KN95 ist eine Produktklassifizierung nach GB2626-2006, was eine Chinesische Norm ist.
Weitgehend sind beide Produktprüfungen identisch – ausgenommen beim Test mit flüssigen Aerosolen. Dieser Test wird nur in der EN 149:2001 verlangt.
Einsatz gegen COVID-19
Im Einsatz gegen die Übertragung von Corona-Viren, sind beide Typen in Hygieneschutz-Bereichen geeignet und einsetzbar. FFP-Masken mit Ausatemventil dürfen im Gesundheitswesen in der Regel nicht eingesetzt werden.
Einsatz in der Industrie
Für den Schutz der Atemorgane von Trägern in der Industrie und im Gewerbe, genügt die Maske nach KN95 aufgrund des fehlenden Nachweises der Filtration von flüssigen Aerosolen nicht!
In Industrie, Gewerbe und teilw. Landwirtschaft dürfen nur FFP2 – oder wo angebracht höherwertige Atemschutzprodukte – eingesetzt werden. Viele der hier aufzufangenden Partikel sind nicht fest sondern flüssig. Insbesondere betroffen sind folgende Tätigkeiten/Branchen (nicht abschliessende Aufzählung):
- Pharmaindustrie
- Metallbearbeitung
- Kunststoffbearbeitung
- Abgase von Verbrennungsmotoren
- Schädlingsbekämpfung
- Lackierereien
- Asbestsanierung
- usw
Hygienemasken/OP-Masken
FFP Atemschutzmasken schützen den Träger vor luftgetragenen Partikeln. OP-Masken sollen in erster Linie die Verbreitung von Mikroorganismen (z.B. Bakterien und Viren) durch den Maskenträger in die Umgebung verhindern.
OP-Masken haben keinen dichten Sitz.
Gewisse OP-Masken sind flüssigkeitsdicht und damit wirksam gegen Blutspritzer und anderen Körperflüssigkeiten. Sie wurden speziell entwickelt für Personal, das im medizinischen Bereich Operationen ausführt.
Hygienemasken/OP-Masken gibt es auch in unterschiedlichen Qualitäten/Zertifizierungen! Diese unterstehen der europäischen Norm EN14683:2019 (Medizinische Gesichtsmasken).
Solche Produkte dürfen keinesfalls als Ersatz von FFP-Masken oder Atemschutzfiltern angewendet werden.
PSA-Verordnung
Es gilt immer noch die PSA-Verordnung (PSAV, SR 930.115) welche dem. Produktesicherheitsgesetz (PrSG, SR 930.11) unterstellt ist. Darin wird insbesondere die EU-PSA-Verordnung 2016/425 angewendet. Dadurch bestehen für Importeure, Inverkehrbringer und Händler bedeutende Rechte und Pflichten, insbesondere zur Konformitätsbewertung und Qualitätsüberwachung der Produkte.
Desinfektion/Wiederverwendbarkeit von FFP’s und Atemschutzfiltern:
Die FFP’s und/oder Partikelfilter für Halb-/Vollmasken können weder desinfiziert, gebleicht, mit hoher Temperatur (z.B. im Backofen…), Dampfsterilisiert noch in der Mikrowelle wieder aufbereitet werden. Zu diesem Thema wenden Sie sich an unsere Mitglieder aus dem Bereich Atemschutz oder an Ihren Lieferanten des Vertrauens.
Weitere Informationen finden Sie bei der Suva unter «Atemschutz und Coronavirus: Das gilt es zu beachten» und «Vorsicht: FFP-Atemschutzmasken mit Mängeln»
https://www.suva.ch/de-CH/material/Factsheets/atemschutz#sch-from-search#mark=Atemschutz
Weiterführende Informationen hoher Qualität finden Sie:
https://bag-coronavirus.ch/
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-
pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov.html
https://www.dguv.de/de/praevention/corona/index.jsp
https://www.who.int/csr/don/en/
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1
https://www.cdc.gov/coronavirus/2019-
ncov/index.html?CDC_AA_refVal=https%3A%2F%2Fwww.cdc.gov%2Fcoronavirus%
2Fnovel-coronavirus-2019.html